1. Begriffsklärung: Arten der Pflege
Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr.
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers auf der Grundlage des §42 SGB XI und §61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Angehörigen ermöglicht die Kurzzeitpflege eine zeitlich begrenzte Entlastung, oder bereitet den zu pflegenden Menschen nach einem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor.
Voraussetzung für die Kurzzeitpflege ist, dass eine häusliche Pflege nicht möglich ist und eine teilstationäre Pflege (teilstationär bezieht sich auf die Dauer und Regelmäßigkeit des Versorgungsangebotes. Teilstationäre Versorgungseinrichtungen, die oft als Tageskliniken organisiert sind, können einen Betreuungsbedarf erfüllen, der für rein ambulante Pflege zu hoch wäre) alleine nicht ausreicht.
Von der Verhinderungspflege spricht man, wenn:
– Die zu pflegende Person zuhause betreut wird.
– Die reguläre Pflegeperson (Angehörige, Verwandte, Freunde etc.) verhindert ist.
– Die Pflege ersatzweise von einer anderen Person ausgeführt wird.
Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege (und dementsprechende staatliche Leistungen) können z.B. Rehamaßnahmen, Pflegekursteilnahmen oder auch Urlaub, Theaterbesuche und weitere „Pflegeverhinderungen“ sein. Es muss allerdings nicht zwingend ein Grund für die Verhinderung angegeben werden! Um die Leistungen einer Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen muss darüber hinaus:
– Mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen
– Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (z.B. Angehörige, Freunde etc.) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn wird meist mit Genehmigung der Pflegestufe gleichgesetzt.
Die ambulante Pflege ist die professionelle pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung, die durch mobile (ambulante) Pflegedienste erbracht wird. Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörige bei der Pflege im eigenen Haushalt. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, um z.B. Beruf und Pflege besser organisieren zu können. Das Leistungsangebot der ambulanten Pflegedienste erstreckt sich über Bereiche wie:
– Körperbezogene Pflegemaßnahmen, Ernährung, Forderung der Beweglichkeit.
– Pflegerische Betreuungsmaßnahmen wie Hilfe bei der Orientierung, Gestaltung des Alltages oder Aufrechterhaltung sozialer Kontakte.
– Häusliche Krankenpflege nach §37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wie beispielsweise Medikamentenvergabe, Verbandswechsel, Injektionen.
– Beratung der Pflegebedürftigen und Angehörigen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung, Fahrdienste, Krankentransporte.
– Hilfe bei der Haushaltsführung wie Kochen oder Wohnungsreinigung.
Die stundenweise Seniorenbetreuung unterstützt Sie dabei, den Alltag zu bewältigen und sind eine täglich festgelegte „Pause“ für die Pflegenden oder aber eine Komplettlösung für nicht stark Pflegebedürftige. Die Leistungen der Stundenweise Seniorenbetreuung sind sehr breit gefächert, wie:
– Alltagstätigkeiten und auch Begleitung zum Arzt, Gottesdiensten etc.
– Gesellschaft leisten und auch Gestaltung von Freizeitaktivitäten.
– Mobilisierung und Spaziergänge.
– Nachtbereitschaft und Unterstützung der Grundpflege.
Diese Pflegekräfte werden sowohl von ambulanten Pflege- als auch Betreuungsdiensten vermittelt. Es gibt auch selbständige Seniorenbetreuer oder freiwillig Engagierte. Die Kosten hierfür belaufen sich meist auf etwa 15-30 Euro pro Stunde, wobei oft auch Fahrtkosten, bestimmte Freizeitaktivitäten und sonstige Zusatzkosten berechnet werden.
Definition
Streng genommen könnte man unter 24-Stunden-Betreuung verstehen, es handele sich um eine rund-um-die-Uhr Intensivpflege. Jedoch haben sich die Begriffe wie „24 Stunden Pflege“, „24h häusliche Betreuung“, „24 Stunden Betreuung“ und weitere in der Branche durchgesetzt. Die korrekte Bezeichnung dieser Dienstleistung im Sinne der Seniorenbetreuung und Altenpflege lautet „Betreuung in häuslicher Gemeinschaft“, kurz BihG. Das heißt, die pflegebedürftige Person benötigt eine individuelle Betreuung im eigenen Zuhause, welche von einer Hilfskraft bzw. Betreuungsperson gewährleistet wird.
Trotz der Begrifflichkeit „24 Stunden“ ist eine Betreuungskraft natürlich nicht 24 Stunden pro Tag durchgängig tätig. Dies verbietet auch das deutsche Arbeitszeitgesetz. Wichtig sind auch die Freizeitregelungen und der Arbeitnehmerschutz, welche das deutsche Gesetz verlangt. Die osteuropäischen Betreuungskräfte arbeiten im Durchschnitt 40 Stunden in einer 7-Tage-Woche und maximal 160 Stunden pro Monat, was einer Arbeitszeit von etwa 6 Stunden pro Tag gleichkommt. Darüber hinaus geben sie die Sicherheit, dass jemand vor Ort im Haushalt anwesend ist und jederzeit unterstützen kann.
Das Entsendemodell
Das Entsendemodell hat sich mittlerweile als das am häufigsten angewendete Modell zur Beschäftigung von Pflegekräften im Haushalt etabliert. Sie treten hier als Auftraggeber auf und engagieren über eine deutsche Vermittlungsagentur eine 24-Stunden-Betreuung für die zu pflegenden Person. Diese deutsche Vermittlungsagentur wird beauftragt, eine geeignete Pflegekraft zu finden, welche der individuellen Situation, der Pflegestufe und den persönlichen Wünschen des zu Pflegenden gerecht wird. Diese Agenturen arbeiten mit osteuropäischen Firmen zusammen, bei denen die Pflegekräfte entweder fest angestellt sind oder einen sog. Auftragsvertrag unterzeichnen (nur in Polen anwendbar).
Für einen vorher bestimmten Zeitraum wird die Pflegekraft in den Haushalt entsandt und alle steuerlichen Pflichten und Sozialabgaben werden vom ausländischen Unternehmen getragen und an die entsprechenden Behörden abgetreten. Alle Pflegekräfte sind damit haftpflicht- und krankenversichert. Der Nachweis einer legalen Entsendung erfolgt in Form eines sog. A1-Formulars. Dies wird von der ausländischen Sozialversicherungsanstalt nur ausgestellt, wenn alle steuerlichen Rahmenbedingungen legitimiert sind. Aus diesem Grund ist es immer sehr wichtig, dass die deutsche Vermittlungsagentur eng mit den osteuropäischen Dienstleistern zusammenarbeitet und diese persönlich kennen.
Leistungsumfang einer osteuropäischen 24-Stunden-Pflegekraft
Untenstehend haben wir Ihnen einige Punkte des Leistungsumfanges einer osteuropäischen Pflegekraft zusammengefasst. Natürlich beschränkt sich die Leistung nicht auf die angeführten Punkte und soll Ihnen nur eine Richtung vorgeben, wie und in welchem Ausmaß die Betreuungskraft unterstützen kann und darf.
Grundpflege: Unterstützung der täglichen Körperpflege (Waschen, Baden, Haarpflege, Mundhygiene), Hilfestellung beim Toilettengang, Füttern und allgemeine Unterstützung bei der Vereinnahmung von Essen und Trinken, Erinnerung an die Medikamenteneinnahme u.a. Wichtig zu beachten ist hier, dass die Grundpflege, wie sie auch von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn ausgeführt werden darf, erlaubt ist, jedoch nicht die Behandlungspflege. Bei der Behandlungspflege handelt es sich rein um medizinische Leistungen auf Anordnung eines Arztes (hierzu gehören u.a. das Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten, Versorgung von offenen Wunden und Injektionen) und somit bedarf es einer medizinischen Ausbildung. Zwar haben einige osteuropäische Pflegekräfte entsprechende Ausbildungen, diese werden aber oft in Deutschland nicht anerkannt, womit eine Behandlungspflege auch ihnen nicht gestattet ist.
Hauswirtschaft: Erledigungen im und für den Haushalt wie Einkaufen und Kochen, Putzen der Wohnung, Wäsche waschen und bügeln, Versorgung von Haustieren und Zimmerpflanzen-Pflege.
Betreuung: Begleitung zum Arzt/ Friseur/ Tagesfplege/ Behörden etc., Planung und Durchführung von Freizeitaktivitäten und Ausflügen, Gesellschaft leisten und miteinander Gespräche führen, Ansprechpartner sein, Unterhaltung durch aktivierende Spiele oder Vorlesen, nach Möglichkeit aktive Einbeziehung der zu pflegenden Person in die häuslichen Tätigkeiten.
Mobilisierung: Lagern, Mobilisierung nach Therapeutenanleitung, Unterstützung bei Spaziergängen und weiteren Aktivitäten bei welchen eine mobilisierende Unterstützung wichtig ist, Hilfestellung beim An- und Auskleiden.
2. Pflegegrade
Die allgemeine Pflegebedürftigkeit ist unabhängig vom Alter und kann in jedem Lebensabschnitt auftreten. Der Pflegegrad bemisst sich also an bestehenden Einschränkungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten. Die Voraussetzung für Pflegebedürftigkeit sind im 11. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) genau definiert:
Pflegebedürftig ist, wer körperlich, geistige oder seelische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen kann und deshalb Unterstützung benötigt. Durch eine Pflegebegutachtung wird der Pflegegrad ermittelt und damit die Selbständigkeit eines Menschen in den Bereichen, welche für die Bewältigung des täglichen Lebens wesentlich sind. Diese „Module“ sind:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Darüber hinaus werden die Bereiche „Außerhäusliche Aktivitäten“ (Modul 7) und „Haushaltsführung“ (Modul 8) berücksichtigt. Bei der Pflegegrad-Ermittlung werden diese jedoch nicht mit einbezogen.
Durch einen Gutachter wird mithilfe des Pflegegutachtens ein Punktewert ermittelt, woraus sich ein Pflegegrad ergibt. Dieses Punktesystem wurde von Pflegewissenschaftlern entwickelt und ist gesetzlich festgelegt. Dabei gilt: Je stärker die Selbständigkeit und Fähigkeiten beeinträchtigt sind, desto höher ist der Punktewert und damit der Pflegegrad und desto höher sind auch die Leistungen der Pflegeversicherung.
2.1. Definitionen der 5 Pflegegrade
Geringe Einschränkung der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Punkte)
Der Pflegegrad 1 gilt als niedrigster Pflegegrad und wir Menschen mit geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit zugemessen. Dazu zählen unter anderem mäßige, rein motorische Einschränkungen, welcher durch Gelenk- oder Wirbelsäulenerkrankungen hervorgerufen wurden. Der Pflegeaufwand liegt für die Grundpflege zwischen 27 und 60 Minuten pro Tag.
Erhebliche Einschränkung der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Punkte)
Menschen, welchen der Pflegegrad 2 zugewiesen wird, zeichnen sich durch eine erhebliche Einschränkung der Selbständigkeit aus. Der Pflegeaufwand bemisst sich täglich auf 30 bis 127 Minuten.
Schwere Einschränkung der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Punkte)
Menschen mit schweren motorischen Beeinträchtigungen, welche Probleme beim Stehen oder Gehen haben. Auch Funktionsstörungen der Arme zählen hierzu. Sie benötigen umfangreiche Hilfe bei grundlegender Hygiene oder beim Ankleiden. Die Betroffenen können sich nur begrenzt in ihrer Wohnumgebung bewegen. Die Grundpflegerische Unterstützung beläuft sich auf 131 bis 278 Minuten.
Schwerste Einschränkung der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Punkte)
Betroffene benötigen vollumfängliche grundpflegerische Versorgung. Auch die psychosoziale Unterstützung steigt an und nächtliche pflegerische Einsätze in unterschiedlicher Form sind notwendig (z.B. Lagern oder Wechsel von Inkontinenzmaterial). Der Aufwand bemisst sich auf täglich 184 bis 300 Minuten.
Schwerste Einschränkung der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis unter 100 Punkte)
Betroffene müssen komplett versorgt werden und meist auch mit Hilfe medizinischer Geräte. Es können von diesen Menschen keine Aktivitäten mehr vorgenommen werden. Eine 24h Betreuung ist unabdingbar und das Zusammenspiel mehrerer Dienste notwendig.
2.2. Übersicht der Leistungen & Förderungen durch die Kranken-/Pflegekassen
Ihnen steht ein zweckgebundener Betreuungs- und Entlastungsbeitrag in Höhe von monatlich 125 Euro zu.
Leistungen für häusliche Pflege:
Wohnraumanpassung: Wenn der Betroffene zuhause versorgt wird, stehen Zuschüsse für eine entsprechende Wohnraumanpassung zu. Beispielsweise können sie eine Badewanne in eine Dusche umbauen oder einen Treppenlift installieren. Hierzu kann ein einmaliger Zuschuss i.H.v. 4000 Euro von der Pflegekasse in Anspruch genommen werden.
Pflegehilfsmittel: Technische Pflegehilfsmittel (z.B. Hausnotrufsystem) wird mit einmalig 10,49 Euro und 18,36 Euro monatlich bezuschusst. Für Gebrauchsmittel wie Bettschutzeinlagen, Mundschutz und Desinfektionsmittel haben Sie Anspruch auf 40 Euro monatlich. Die vom Gutachter empfohlenen Hilfsmittel werden automatisch beantragt.
Pflegekurse: Der Gesetzgeber sieht in allen Pflegeklassen vor, Pflegekurse anzubieten. Hier lernen Sie wichtige Handgriffe und Tricks für den Pflegealltag.
Pflegeberatung: Der Gesetzgeber verpflichtet die Pflegekassen eine kostenlose Pflegeberatung anzubieten, um eventuelle Fragen zu klären. Sie erhalten auch einen Versorgungsplan mit allen Leistungen, welche der Betroffene benötigt.
Ihnen steht Pflegegeld für die häusliche Pflege und Pflegesachleistungen bei professioneller Versorgung durch ambulante Pflegedienste zu.
Pflegegeld: Egal ob eine Demenzerkrankung besteht oder nicht erhalten sie ein monatliches Pflegegeld von 316 Euro.
Pflegesachleistungen: 689 Euro im Monat. Dieses Geld kann für eine ambulante Pflege verwendet werden! Übrigens: Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden.
Entlastungs- und Betreuungsleistungen: Der einheitliche Entlastungsbetrag beläuft sich auf monatlich 125 Euro. Tipp: Wer seine Pflegesachleistung von 689 Euro nicht voll ausschöpft kann 40% davon (also 275,6 Euro) für weitere Entlastungsleistungen und Betreuung verwenden.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Professionelle Kurzzeitpflege im Pflegeheim wird von der Pflegekasse für maximal 28 Tage im Jahr mit bis zu 1612 Euro bezuschusst. Während einer Kurzzeitpflege, welche sich bis auf 8 Wochen erstrecken kann, werden zudem noch die Hälfte Ihres Pflegegeldes (monatlich 316 Euro, bei häuslicher Pflege durch Angehörige demnach 158 Euro) weiter gezahlt. Ist der pflegende Angehörige durch z.B. Urlaub verhindert, steht Ihnen max. 4 Wochen jährlich ein Zuschuss von 1612 Euro zu. Pflegebedürftige, welche im laufenden Kalenderjahr Kurzzeitpflege, jedoch keine Verhinderungspflege nutzen, können für max. 8 Wochen pro Jahr einen Zuschuss von bis zu 3224 Euro beantragen. Umgekehrt, wer die Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr nicht nutzt, hat Anspruch auf Verhinderungspflege für max. 6 Wochen pro Jahr und auf einen Zuschuss von bis zu 2418 Euro.
Leistungen für häusliche Pflege:
Wohnraumanpassung: Um beispielsweise Barrieren zu reduzieren stehen Ihnen einmalig 4000 Euro zu.
Pflegehilfsmittel: Mit 40 Euro monatlich werden Hilfsmittel wie z.B. Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel pauschal gefördert. Darüber hinaus steht Ihnen auch wie in Pflegestufe 1 technische Pflegehilfsmittel zu, welche mit 18,36 Euro monatlich und 10,49 Euro einmalig bezuschusst werden.
Pflegekurse: Der Gesetzgeber sieht in allen Pflegeklassen vor, Pflegekurse anzubieten. Hier lernen Sie wichtige Handgriffe und Tricks für den Pflegealltag.
Pflegeberatung: Der Gesetzgeber verpflichtet die Pflegekassen eine kostenlose Pflegeberatung anzubieten, um eventuelle Fragen zu klären. Sie erhalten auch einen Versorgungsplan mit allen Leistungen, welche der Betroffene benötigt.
Leistungsminderung für stationäre Pflege:
Seit 2017 erhalten Pflegebedürftige für die Versorgung im Pflegeheim lediglich 770 Euro monatlich. Bei Heimpflege werden jedoch noch Eigenanteile, welcher sich mit steigendem Pflegebedarf erhöht, und weitere Kosten für beispielsweise Verpflegung und Unterkunft fällig. Diese und zusätzliche Kosten hängen vom jeweiligen Pflegeheim ab und können stark variieren.
Pflegegeld: 545 Euro monatlich
Pflegesachleistungen: 1298 Euro monatlich, falls der Pflegebedürftige einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt.
Entlastungs- und Betreuungsleistungen: Der einheitliche Entlastungsbetrag beläuft sich auf monatlich 125 Euro. Damit können Sie z.B. an Gruppen teilnehmen, die sich an leicht Hilfsbedürftige richtet, Begleiter für z.B. das Einkaufen finanzieren oder Haushaltshilfen bezahlen.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Bei Verhinderung von Angehörigen übernehmen die Pflegekassen Kosten bis zu 1612 für 4 Wochen im Jahr. Für die Kurzzeitpflege besteht Anspruch auf bis zu 3224 Euro für höchstens 56 Tage pro Kalenderjahr. Diese gilt es in Anspruch zu nehmen, falls der Betroffene keine Verhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen nutzen. Zusätzlicher Leistungsanspruch während der Kurzzeitpflege beläuft sich auf 272,50 Euro.
Tages- und Nachtpflege: Für teilstationäre Unterbringung 1298 Euro monatlich.
Leistungen für häusliche Pflege:
Wohnraumanpassung: Um beispielsweise Barrieren zu reduzieren stehen Ihnen einmalig 4000 Euro zu. Sollte sich die Hilfsbedürftigkeit ändern, kann der Zuschuss erneut gewährt werden.
Pflegehilfsmittel: Sie haben Anspruch auf: Zuschüsse für den Betrieb und Anschluss eines Hausnotrufs, Gebrauchhilfsmittel bis zu 40 Euro monatlich, medizinische Hilfsmittel, weitere Hilfsmittel (diese finden sie in einem Hilfsmittelkatalog)
Pflegekurse: Der Gesetzgeber sieht in allen Pflegeklassen vor, Pflegekurse anzubieten. Hier lernen Sie wichtige Handgriffe und Tricks für den Pflegealltag.
Pflegeberatung: Der Gesetzgeber verpflichtet die Pflegekassen eine kostenlose Pflegeberatung anzubieten, um eventuelle Fragen zu klären. Sie erhalten auch einen Versorgungsplan mit allen Leistungen, welche der Betroffene benötigt.
Leistungsminderung für stationäre Pflege:
Pflegebedürftige erhalten für die Versorgung im Pflegeheim 1262 Euro monatlich. Bei Heimpflege werden jedoch noch Eigenanteile, welcher sich mit steigendem Pflegebedarf erhöht, und weitere Kosten für beispielsweise Verpflegung und Unterkunft fällig. Diese und zusätzliche Kosten hängen vom jeweiligen Pflegeheim ab und können stark variieren.
Pflegegeld: 728 Euro monatlich
Pflegesachleistungen: 1612 Euro monatlich, falls der Pflegebedürftige einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt.
Entlastungs- und Betreuungsleistungen: Der einheitliche Entlastungsbetrag beläuft sich auf monatlich 125 Euro. Damit können Sie z.B. an Gruppen teilnehmen, die sich an leicht Hilfsbedürftige richtet, Begleiter für z.B. das Einkaufen finanzieren oder Haushaltshilfen bezahlen.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Bei Verhinderung von Angehörigen übernehmen die Pflegekassen Kosten bis zu 1612 für 4 Wochen im Jahr. Für die Kurzzeitpflege besteht Anspruch auf bis zu 3224 Euro für höchstens 56 Tage pro Kalenderjahr. Diese gilt es in Anspruch zu nehmen, falls der Betroffene keine Verhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen nutzen. Wer im laufenden Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege nutzt, hat Anspruch auf Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen pro Jahr mit bis zu 2418 Euro.
Tages- und Nachtpflege: Für teilstationäre Unterbringung 1612 Euro monatlich. Diese werden zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt. Bitte beachten Sie, dass diese Leistung eine Ergänzung darstellt und nicht auf das Pflegegeld häuslicher Pflege angerechnet wird.
Leistungen für häusliche Pflege:
Wohnraumanpassung: Um beispielsweise Barrieren zu reduzieren, stehen Ihnen einmalig 4000 Euro zu. Sollte sich die Hilfsbedürftigkeit ändern, kann der Zuschuss erneut gewährt werden.
Pflegehilfsmittel: Sie haben Anspruch auf: Zuschüsse für den Betrieb und Anschluss eines Hausnotrufs, Gebrauchhilfsmittel bis zu 40 Euro monatlich, medizinische Hilfsmittel, weitere Hilfsmittel (diese finden sie in einem Hilfsmittelkatalog)
Pflegekurse: Der Gesetzgeber sieht in allen Pflegeklassen vor, Pflegekurse anzubieten. Hier lernen Sie wichtige Handgriffe und Tricks für den Pflegealltag.
Pflegeberatung: Der Gesetzgeber verpflichtet die Pflegekassen eine kostenlose Pflegeberatung anzubieten, um eventuelle Fragen zu klären. Sie erhalten auch einen Versorgungsplan mit allen Leistungen, welche der Betroffene benötigt.
Leistung für stationäre Pflege:
Pflegebedürftige erhalten für die Versorgung im Pflegeheim 1775 Euro monatlich. Bei Heimpflege werden jedoch noch Eigenanteile, welcher sich mit steigendem Pflegebedarf erhöht, und weitere Kosten für beispielsweise Verpflegung und Unterkunft fällig. Diese und zusätzliche Kosten hängen vom jeweiligen Pflegeheim ab und können stark variieren.
Pflegegeld: 901 Euro monatlich
Pflegesachleistungen: 1995 Euro monatlich, falls der Pflegebedürftige einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt.
Entlastungs- und Betreuungsleistungen: Der einheitliche Entlastungsbetrag beläuft sich auf monatlich 125 Euro. Damit können Sie z.B. an Gruppen teilnehmen, die sich an leicht Hilfsbedürftige richtet, Begleiter für z.B. das Einkaufen finanzieren oder Haushaltshilfen bezahlen.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Bei Verhinderung von Angehörigen übernehmen die Pflegekassen Kosten bis zu 1612 für 4 Wochen im Jahr. Für die Kurzzeitpflege besteht Anspruch auf bis zu 3224 Euro für höchstens 56 Tage pro Kalenderjahr. Diese gilt es in Anspruch zu nehmen, falls der Betroffene keine Verhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub von pflegenden Angehörigen nutzen. Wer im laufenden Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege nutzt, hat Anspruch auf Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen pro Jahr mit bis zu 2418 Euro.
Tages- und Nachtpflege: Für teilstationäre Unterbringung 1612 Euro monatlich. Diese werden zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt. Bitte beachten Sie, dass diese Leistung eine Ergänzung darstellt und nicht auf das Pflegegeld häuslicher Pflege angerechnet wird.
Leistungen für häusliche Pflege:
Wohnraumanpassung: Um beispielsweise Barrieren zu reduzieren, stehen Ihnen einmalig 4000 Euro zu. Sollte sich die Hilfsbedürftigkeit ändern, kann der Zuschuss erneut gewährt werden.
Pflegehilfsmittel: Sie haben Anspruch auf: Zuschüsse für den Betrieb und Anschluss eines Hausnotrufs, Gebrauchhilfsmittel bis zu 40 Euro monatlich, medizinische Hilfsmittel, weitere Hilfsmittel (diese finden sie in einem Hilfsmittelkatalog)
Pflegekurse: Der Gesetzgeber sieht in allen Pflegeklassen vor, Pflegekurse anzubieten. Hier lernen Sie wichtige Handgriffe und Tricks für den Pflegealltag.
Pflegeberatung: Der Gesetzgeber verpflichtet die Pflegekassen eine kostenlose Pflegeberatung anzubieten, um eventuelle Fragen zu klären. Sie erhalten auch einen Versorgungsplan mit allen Leistungen, welche der Betroffene benötigt.
Leistung für stationäre Pflege:
Pflegebedürftige erhalten für die Versorgung im Pflegeheim 2005 Euro monatlich. Bei Heimpflege werden jedoch noch Eigenanteile, welcher sich mit steigendem Pflegebedarf erhöht, und weitere Kosten für beispielsweise Verpflegung und Unterkunft fällig. Diese und zusätzliche Kosten hängen vom jeweiligen Pflegeheim ab und können stark variieren.
3. Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MKD)
Nach der Beantragung zur Prüfung des Pflegegrades wird von den Pflegekassen der sog. MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit beauftragt. Der MDK prüft den Pflegegrad nach den oben genannten 6 Modulen!
Bereiten Sie sich gut auf den Begutachtungstermin vor und holen Sie sich einen Angehörigen oder die zu pflegende Person hinzu. Falls Sie mit der Einschätzung des MDK nicht zufrieden sein sollten, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
3.1. Tipps für den Begutachtungstermin des MDK
Sie sollten sich gut auf den Begutachtungstermin des MDK vorbereiten. Fehlen wichtige Unterlagen und müssen diese nachgereicht werden, verstreicht unnötig viel Zeit, was durch folgende Tipps verhindert werden kann.
- #1 Um die Prüfung durchzuführen, nutzt der MDK einen Fragenkatalog mit vorgefertigten Textbausteinen und Fragen. Wenn Sie also wissen möchten, was genau gefragt wird, können Sie den Fragebogen und weitere Informationen direkt auf der Website des MDK einsehen: https://www.mdk.de/downloads-links/
- #2 Versuchen Sie in den Wochen vor dem Begutachtungstermin alles aufzuschreiben, was mit der Pflege und der Betreuung in Verbindung steht. Z.B. Was ist allgemein zu tun? Welche Hilfsmittel benötigen Sie? Das wird Ihnen eine gute Grundlage bieten, gemeinsam mit dem MDK die passende Pflegestufe zu ermitteln.
- #3 Informieren Sie sich bei einem Pflegestützpunkt vorab, was in Ihrem speziellen Fall zu beachten ist. Vielleicht kann Sie ein Mitarbeiter des Pflegestützpunktes zum MDK Termin begleiten; diese wissen worauf es bei der Begutachtung ankommt und was zu beachten ist. Ansonsten holen Sie sich einen Angehörigen hinzu, der Sie bei der Beantwortung der Fragen unterstützen kann.
- #4 Besorgen Sie für den MDK Termin alle wichtigen medizinischen Dokumente, welche benötigt werden. Erstellen Sie auch Kopien dieser Dokumente, welche Sie dem MDK mitgeben können. Das erleichtert und möglicherweise beschleunigt die Erstellung des Gutachtens.
Kopien folgender Unterlagen sind zum Begutachtungstermin vorzulegen: aktuelle Berichte von (Fach-) Ärzten, aktuelle Entlassungsberichte von Krankenhaus und Reha-Einrichtungen, Medikamentenplan, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), Liste der genutzten Hilfsmittel (Hörgerät, Gehstock, Rollator, Brille, Unterlagen,…), Pflegedokumentation (falls ambulanter Pflegedienst genutzt wird), eigene Niederschriften und Notizen über den Verlauf der Pflege und Schwierigkeiten.
- #5 Seien Sie darauf eingestellt, dass Fragen des Gutachters teilweise unangenehm sein können, da über diese Themen nicht oft oder garnicht mit Fremden gesprochen wird. Auch wird seitens des Pflegebedürftigen die Situation aus Scham oder fehlerhafter Selbsteinschätzung geschönt dargestellt. Hier hilft auch teilweise ein Vier-Augen-Gespräch mit dem Gutachter und dem Pfleger.
- #6 Bleiben Sie realistisch und glaubwürdig. Versuchen Sie nicht die Pflegesituation schlechter darzustellen als sie ist. Die Gutachter sind erfahren in der Pflegesituation und stellen dies schnell fest. Bleiben Sie also sachlich und versuchen Sie die Situation neutral und wahrheitsgemäß zu schildern.